Freitag, 31. März 2006

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes teilweise verfassungswidrig

Hamburgisches Verfassungsgericht, Pressestelle
31. März 2006/ger31

Die Änderung des Volksabstimmungsgesetzes durch das Änderungsgesetz vom 4. Mai 2005 ist teilweise verfassungswidrig. Das hat das Hamburgische Verfassungsgericht heute (31. März 2006) entschieden. Es hat damit dem Antrag der Antragsteller – 58 Abgeordnete der Hamburgischen Bürgerschaft (Michael Neumann, Christa Goetsch u.a.) – weitgehend stattgegeben. Das Änderungsgesetz sieht u.a. vor, dass ein Volksentscheid nicht mehr am Tag einer Wahl zur Bürgerschaft, zum Bundestag oder zum Europäischen Parlament stattfinden kann und ersetzt das freie Sammeln von Unterschriften für ein Volksbegehren durch die Eintragung bei staatlichen Stellen bzw. die Briefeintragung.

Die Antragsteller haben gemeint, dass das Verbot einer Abstimmung über einen Volksentscheid am Tag einer allgemeinen Wahl gegen Artikel 50 Absatz 5 der Hamburgischen Verfassung (HV) verstoße. Dieser Artikel lautet: „Während eines Zeitraumes von drei Monaten vor dem Tag einer allgemeinen Wahl in Hamburg finden keine Volksbegehren und Volksentscheide statt.“ Die Sperrfrist ende damit ausdrücklich vor dem Tag einer Wahl. Das Verbot einer freien Unterschriftensammlung verstoße gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Vertrauensschutzgrundsatz, soweit es auch für bereits laufende Volksinitiativen gelten solle.
Senat und Bürgerschaft sind dem entgegengetreten. Artikel 50 Absatz 5 HV gewährleiste nicht, dass Volksentscheide am Tag einer allgemeinen Wahl durchgeführt werden können müssten. Vielmehr erlaube Artikel 50 Absatz 7 HV, das Nähere durch Gesetz zu regeln, was mit dem Änderungsgesetz geschehen sei. Die Neuregelung des Eintragungsverfahrens mit Wirkung auch für laufende Volksinitiativen sei durchaus zulässig; die drei davon betroffenen Volksinitiativen könnten im Übrigen aus verschiedenen Gründen kein Vertrauen in den Fortbestand der alten Regelung geltend machen.

Der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts Wilhelm Rapp führte in der mündlichen Urteilsbegründung aus:
Aus dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 5 HV folge, dass allgemeine Wahlen und Abstimmungen über Volksentscheide am selben Tag stattfinden könnten. Das entspreche auch dem Willen des Verfassungsgebers. Der Gesetzgeber dürfe dies nicht abweichend regeln.
Die Änderung der Verfahrensregelungen auch in Bezug auf bereits laufende Volksinitiativen verstoße gegen den Vertrauensschutzgrundsatz (Rückwirkungsverbot), soweit die Volksinitiativen zum Zeitpunkt der Anzeige der Unterschriftensammlung keine Kenntnis von der beabsichtigen Änderung hätten haben können. Insoweit sei hinsichtlich der Fortsetzung des Volksinitiativverfahrens „VolXUNI – Rettet die Bildung“ das vor der Änderung geltende Recht anzuwenden. Die beiden weiteren laufenden Volksinitiativen könnten jedoch keinen Vertrauensschutz geltend machen.

Az.: HVerfG 2/05
(Pressemeldung des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 31.03.2006)

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